Ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Anleger und nimmt Anlageberater bzw. Vermögensberater deutlich mehr in die Pflicht. So ist ein Kölner Anlageberater zu einer Schadensersatzleistung von über 100.000 Euro verurteilt worden, nachdem er entgegen der Absprachen mit dem Kunden in einen unsicheren Immobilienfonds investiert hatte, der kurze Zeit später insolvent ging. Der Anlageberater musste nicht nur die Anlagesumme von 75.000 Euro ersetzen, sondern auch die kompletten Zinsen. Nach Ansicht der Richter hatte er sich den Weisungen des Kunden widersetzt und sich somit persönlich haftbar gemacht.
Der Kunde hatte explizit nach einer Anlagemöglichkeit mit geringem Risiko gefragt und wollte die Erträge zur Altersvorsorge verwenden. Dies war nach Ansicht der Richter entscheidend dafür, dass der Anlageberater für den Schaden aufkommen muss. Der von ihm gewählte geschlossene Immobilienfonds entspricht nicht einer sicheren Anlage. Ein geschlossener Immobilienfonds bietet etwas bessere Renditechancen, aber auch ein deutlich größeres Risiko vor Verlust, wie in diesem Fall auch eingetroffen. Der Anlageberater hatte entgegen der Absprachen ein enormes Sicherheitsrisiko in Kauf genommen, was nicht mit dem Wunsch des Kunden vereinbar war.
Das Grundsatzurteil könnte nun für hundertausende Anleger interessant werden, die ähnliche Situationen erlebt haben. Wer sich bei neu abgeschlossenen Kapitalanlagen schützen möchte, sollte unbedingt schriftlich festhalten, was beim Beratungsgespräch vereinbart wurde. Nur wenn dieses vom Kunden und dem Anlageberater unterschrieben wird, kann man später rechtlich einwandfrei nachweisen, falls etwas entgegen der Absprachen abgelaufen ist. Auch die gewünschte Anlagestrategie muss unbedingt verbindlich festgehalten werden. Bei Banken ist ein sogenanntes Beratungsprotokoll seit diesem Jahr ohnehin Pflicht. Dennoch gibt es selbst unter Bankern häufig noch Versuche das Beratungsprotokoll wegzulassen. In der Regel wird es erst auf eindeutige Nachfrage angeboten.